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Ratgeber · Familie

Umzug ins Pflegeheim: Was wird aus der Wohnung?

Wenn Vater oder Mutter ins Heim ziehen, bleibt eine Wohnung zurück – und viele Fragen: Wer darf verkaufen, was sagt das Sozialamt, lohnt sich Vermieten? Ein ruhiger Überblick für Angehörige.

vono Living · 26. September 2026

Umzug ins Pflegeheim: Was wird aus der Wohnung? – KI-generiertes Stimmungsbild
Stimmungsbild, KI-generiert

Der Umzug in ein Pflegeheim kommt selten geplant. Oft geht ein Krankenhausaufenthalt voraus, dann muss innerhalb weniger Wochen ein Platz gefunden werden. Die Wohnung oder das Haus, in dem die Eltern jahrzehntelang gelebt haben, steht plötzlich leer – und niemand hat Zeit, sich darum zu kümmern.

Dieser Text sortiert die Fragen, die in dieser Lage fast immer kommen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft des Sozialamts; wo es um Vollmachten, Betreuung oder Sozialhilfe geht, sollten Notar, Anwalt oder die Pflegeberatung eingebunden werden.

Nichts überstürzen

Die erste Frage ist nicht, ob verkauft wird, sondern ob der Umzug dauerhaft ist. Solange eine Rückkehr möglich erscheint, gibt es keinen Grund zur Eile. Was in den ersten Wochen zählt: Die Wohnung sichern, Post umleiten, Strom und Heizung auf Mindestbetrieb, die Gebäudeversicherung informieren – viele Verträge verlangen eine Meldung, wenn ein Gebäude länger leer steht.

Wer darf überhaupt entscheiden?

Verkaufen oder vermieten kann nur der Eigentümer – oder wer ihn wirksam vertritt. Ist die Mutter oder der Vater noch geschäftsfähig, entscheiden sie selbst, auch aus dem Heim heraus. Ist das nicht mehr der Fall, kommt es auf die Vorsorgevollmacht an.

  • Vorsorgevollmacht vorhanden: Für den Verkauf muss sie vom Notar beurkundet oder zumindest die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein, sonst akzeptiert das Grundbuchamt sie nicht. Eine privatschriftliche Vollmacht reicht dafür nicht.
  • Keine Vollmacht: Dann bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer – häufig ein Angehöriger. Der Betreuer braucht für den Verkauf zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 BGB). Das Gericht prüft dabei, ob der Preis angemessen ist, und verlangt in der Regel einen Nachweis über den Wert.

Was das Sozialamt dazu sagt

Reichen Rente und Pflegekasse nicht für die Heimkosten, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein – aber erst, wenn eigenes Vermögen eingesetzt ist. Ein selbst bewohntes, angemessenes Haus oder eine Wohnung gilt als geschütztes Vermögen, solange der Eigentümer oder etwa der Ehepartner darin wohnt (§ 90 SGB XII). Steht die Immobilie nach dem Umzug leer, entfällt dieser Schutz in der Regel: Sie ist dann Vermögen, das für die Heimkosten eingesetzt werden muss – durch Verkauf, Vermietung oder ein Darlehen des Sozialamts, das im Grundbuch abgesichert wird.

Eine Sorge können wir vielen Kindern nehmen: Zum Unterhalt für die Eltern werden Kinder erst herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Und eine Immobilie, die in den letzten zehn Jahren verschenkt wurde, kann das Sozialamt unter Umständen zurückfordern lassen. Beides gehört vor jeder Entscheidung in ein Gespräch mit der Pflegeberatung oder einem Anwalt.

Verkaufen, vermieten oder behalten?

Jeder Weg hat Folgen, die man vorher kennen sollte:

  • Verkaufen: Der Erlös steht für die Heimkosten zur Verfügung, laufende Kosten und Pflichten als Eigentümer enden. Beim Betreuer mit gerichtlicher Genehmigung, die einige Wochen dauern kann.
  • Vermieten: Die Wohnung bleibt in der Familie, die Mieteinnahmen fließen in die Heimkosten. Dafür braucht es Renovierung, Mietersuche und Verwaltung – und eine vermietete Wohnung lässt sich später nur an Kapitalanleger verkaufen, meist zu einem niedrigeren Preis als leer.
  • Leer stehen lassen: Kostet jeden Monat Nebenkosten, Hausgeld oder Instandhaltung, ohne Einnahmen. Bei Sozialhilfebezug in der Regel keine Dauerlösung.

Und die Möbel, die Erinnerungen?

Oft ist das Ausräumen der schwerste Teil – emotional wie praktisch. Es hilft, zuerst mitzunehmen, was im Heim gebraucht wird und was die Familie behalten möchte, und erst danach über den Rest zu entscheiden. Eine Wohnung muss für die Bewertung nicht leer sein, und viele Käufer übernehmen Einbauten gern.

Wie wir helfen können

Wir nehmen Angehörigen das ab, was sich abnehmen lässt: eine nachvollziehbare Bewertung, die auch vor dem Betreuungsgericht besteht, die Abstimmung mit Betreuer oder Bevollmächtigtem, Besichtigungen ohne dass jemand aus der Familie jedes Mal vor Ort sein muss, und auf Wunsch einen diskreten Verkauf ohne öffentliches Inserat. Wir fangen mit einem Gespräch an, nicht mit einem Auftrag.

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